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Sitzung des Gemeinderates

Übergangsfrist für Förderung PV-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1.1.2023

Gedächtnis-Niederschrift

Wie in der Gemeinderatssitzung vom 19.09.2022 beschlossen, endete die Gemeindeförderung für
Photovoltaikanlagen mit 31.12.2022. Aufgrund einiger Anfragen aus der Bevölkerung ist die Festlegung einer Übergangsfrist für jene Anlagen, die noch im Jahr 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden, angedacht.
Eine Übergangsfrist für die Förderung von Photovoltaikanlagen, die bereits im Jahre 2022 in Betrieb genommen wurden zu nachstehenden Bedingungen festgelegt:
Das Förderungsansuchen muss bis spätestens 30.06.2023 bei der Behörde (Gemeinde) einlangen.
Förderfähig sind nur jene PV-Anlagen, die im Jahr 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden. Auch die elektrotechnische Erstprüfung muss im Jahr 2022 erfolgt sein, wobei zum Nachweis der Prüfbefund vorgelegt werden muss. Das Datum der Rechnung und der Zeitpunkt der Zahlung sind für die PV-Anlagenförderung unbeachtlich.
Die Förderhöhe beträgt für Anlagen bis 6 kW PV-Leistung € 350,00 und für jene ab 6,01 kW PV-Leistung € 500,00 und ist unabhängig von der Förderung der Stmk. Landesregierung zu beurteilen. Pro Objekt
(Liegenschaftsadresse) werden PV-Anlagen mit maximal € 500,00 gefördert.