… das fragen sich Viele die in folgenden Sache involviert sind, und wird diese Angelegenheit zwecks besserem Verständnis etwas ausführlicher geschildert !
Zu Beginn
Vor -zig Jahren hat ein Teichgrundbesitzer der Gemeinde Großklein in einer eigenen Form die Erlaubnis erteilt über deren Grundstück ( was zu einer massiven Kosteneinsparnis durch Einsparung von max. 250 m Kanalanschlussleitung dankenswerterweise geführt hat ! ) zu errichten. Dies für eine längst überfällige Kanalanschlussleitung zu dem Nachbarn (angeblich soll es bei der besagten Liegenschaft des Nachbarn dazu gekommen sein, das hier jahrzehntelang die Hausabwässer in einer Sammelgrube zwar gesammelt wurden, vermutlich jedoch danach frei auslaufend in das darunterliegende Gelände einfach entsorgt wurden, anstatt hier gesetzeskonform zu handeln !!!).
Die Gemeindevertretung kann sich hier nicht gegen dem Vorhalt der Unterlassung der Prüfpflicht wehren. Auch kamen daher die Anschlusskosten dem Gemeindehaushalt jahrelang nicht zugute.
Bedingung war damals ua. – naturgemäß als selbstverständlich zu bezeichnen- dass es nach deren Verlegung eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des erst kürzlich davor sanierten Weges seitens des Grundeigentümers geben gibt, jedoch trotz mehrfacher Aufforderung an die Gemeinde geschah nichts. So blieb aus Dringlichkeit der Benützung dem Grundeigentümer nichts anderes übrig als die ordentliche Wiederherstellung selbst „in die Hand“ zu nehmen.
Nachdem sich die Gemeindevertretung von diesem Umstand selbst überzeugt hatte, verwehrte sich diese vorerst auf den geforderten Kostenersatz für die vom Grundeigentümer in Vorlage getretenen Wiederherstellungskosten. Es kam in Folge am 23. Nov. 2020 zu einer Besprechung zwischen den Parteien, und wurde die anstehende Lösung seitens der Gemeinde Großklein derart in die Länge gezogen dass hierzu in Folge der Gemeinderat mehrmals mit jeweils einem eigenen Tagesordnungspunkt „beschäftigt“ wurde, was jedoch auch noch zu keiner Lösung geführt hat !!!
Erst Bemühungen der ULG Großklein sich „im kleinen Rahmen“ , mit den Fraktionsführen der im Gemeinderat vertretenen Parteien und dem Grundeigentümer:in (welcher immer überaus kooperativ agierte und zum Wort stand ) zu treffen, brachte letztendlich eine für alle akzeptable Lösung. Es wurde dort auch -verständlicherweise- vereinbart das diese Vereinbarung für die Zukunft „nachvollziehbar aufscheint“ und daher von der Gemeinde Grossklein in Schriftform gebracht wird, wo der Inhalt der Vereinbarung festgehalten wird.
Monate vergingen ..
Seither ist wieder eine sehr lange Zeit vergangen, der Grundeigentümer kam im Sommer dieses Jahres wieder auf die ULG Grossklein mit der Bitte zu, diese Vereinbarung nun endlich zu erwirken. Bei einer persönlichen Besprechung mit den Grundeigentümer und dem Bgm. DI. Zirngast im Aug. d.J. wurde der anwesende GR. Schwindsackl davon überrascht, das festgestellt werden musste, das sich der Bgm. Zirngast nun plötzlich nicht mehr an die Vereinbarung erinnern könne. Er versprach jedoch die sich damals in Urlaub befindliche Juristin der Gemeinde Grossklein mit der Erledigung zu betrauen. Eine Nachfrage beim betroffenen Grundeigentümer am 24. Nov. 2024 ergab , das sich die Gemeinde bislang nicht gemeldet habe !
Vor nunmehr einigen Wochen meldete sich diese bei dem Grundeigentümer ( kurz vor einer anstehenden Gemeinderatssitzung ) und zeigte sich unwissend um was es hier eigentlich gehe … ! Der ULG Grossklein ist es nicht erklärlich das nun plötzlich keiner mehr etwas von der Sache Kenntnis haben soll, und auch dem Anschein nach kein Akt mit den vielen Aufzeichnungen hierzu auch nicht ausreichend Auskunft geben soll !!! Wurde dieser „verschlammt“ oder von einem Wichtel unauffindbar versteckt ?
Der Ratschag der ULG Grossklein : Machen Sie von jeder Besprechung nachvollziehbare Aufzeichnungen um etwaig mögliche Erinnerunglücken seitens der Gemeinde Großklein im Bedarfsfall „wieder in`s Leben zu helfen… !“
Deshalb : Bei Sorgen und Anliegen wenden Sie sich an die ULG Grossklein, den wir sind für alle Bürgerinnen und Bürger da und werden uns um Ihre Anliegen weiter bemühen, denn für uns bei der ULG Großklein ist nichts zu klein und auch kein Problem zu groß !!!
Fortsetzung folgt in Kürze ……………………